Europa braucht unsere Kritik, daß sie merken wir lassen uns nicht für dumm Verkaufen.
Hier ein Auszug der Deustchen Zentrums Partei Deutschland zum Thema Vertrag von Lissbon:
Der Vertrag von Lissabon – am 23. Mai 2008 auch vom Bundesrat verabschiedet
Kleine Nachricht mit großer Wirkung:
In den Medien wurde heute dem Faktum, dass sich Berlin – anscheinend auf Druck der Linkspartei - im Bundesrat bei der Verabschiedung des Vertrages von Lissabon enthalten hat, mehr Platz eingeräumt, als über diesen Vertrag selbst gesprochen wurde.
Vielfach wurde bemerkt, dass der Vertrag von Lissabon inhaltlich identisch ist, mit der „EU Verfassung“. Die „EU Verfassung“ war in demokratischen Volksabstimmungen durch die Nationen von Frankreich und Holland abgelehnt worden. Der Ratifizierungsprozess wurde durch die Regierungen in der Folge dieser hohen Niederlagen abgebrochen.
Auf europäischer Ebene soll diese Ablehnung nun durch den Vertrag von Lissabon kompensiert werden, der nur durch die nationalen Parlamente ratifiziert wird. Nur in Irland hat es eine Volksabstimmung gegeben – sie wurde von der EU Bürokratie mit banger Spannung erwartet, denn auch der Vertrag von Lissabon konnte nur in Kraft treten, wenn alle Mitgliedsstaaten zustimmen. Das in demokratischer Abstimmung zustande gekommene Ergebnis - die Ablehnung durch das irische Volk, wurde viel diskutiert, viel kritisiert und die Lissabon-Gegner diskreditiert, bis hin zu dem Vorwurf, durch die amerikanische CIA gesteuert zu sein. Faktum ist, die EU sucht jetzt nach Möglichkeiten auch diese demokratische
Entscheidung durch bürokratische Winkelzüge der Verwaltungen der Staaten und besonders Irlands zu revidieren.
Die Diskussion um einen „Gottesbezug“ in der EU-Verfassung hatte noch Wellen geschlagen. Der Vertrag von Lissabon schreibt eine unchristliche, undemokratische Ordnung eines wertevergessenen Europa- Superstaates vor, dessen Staatsordnung der deutsche Staatsrechtler Prof. Dr. Karl Albrecht Schachtschneider eine „Diktaturverfassung“ nennt. Die inhaltliche Diskussion um das Lissabon-Werk, das verharmlosend "Vertrag" tituliert wird, wurde in der Öffentlichkeit nicht mehr geführt!
Auswirkungen des Vertrages:
Tatsache ist, dass durch den Vertrag mehr Rechte von den nationalen Parlamenten auf Europäische Institutionen – aber gerade nicht das europäische Parlament – verlagert werden. Während heute ca. 40- 80% der deutschen Gesetze direkte obligatorische Umsetzung von europäischen Richtlinien sind, wird dies zukünftig für 85-90% aller Gesetze gelten.
Das bedeutet, dass es in vielen Fällen nicht mehr möglich sein wird, vor dem Bundesverfassungsgericht gegen Gesetze zu klagen, weil an die Stelle des Grundgesetzes der Vertrag von Lissabon getreten sein wird. Vor dem Hintergrund der zahlreichen Gesetze, die in den letzten Jahren für verfassungswidrig erklärt wurden, eine bedenkliche Entwicklung. Schon heute bringt die Bundesregierung in Ihrer Stellungnahme zur Vorratsdatenspeicherung vor, dass die Einschränkung unserer Grundrechte durch EU Recht normal sei, ein Klagerecht vor dem Bundesverfassungsgericht aber nicht mehr existiere, da Karlsruhe die Zuständigkeit an die - machtlosen und langsamen - EU Gerichtsbarkeit abgegeben habe. Und das, nachdem in einstweiliger Verfügung das Bundesverfassungsgericht bereits schwerwiegende Mängel und Grundrechtseinschnitte festgestellt hatte.
Mit der im Vertrag von Lissabon enthaltenen „Grundrechte-Charta“ wird gegenüber den im Grundgesetz garantierten Grundrechten ein dramatischer Rückschritt gemacht und gleichzeitig die „Ewigkeitsgarantie“ der freiheitlich demokratischen Grundordnung über den Transfer auf transnationale Institutionen ausgehebelt.
So verliert unser deutsches Volk so wichtige Grundrechtsartikel wie:
Artikel 6
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
Artikel 14 GG...
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
Artikel 20 GG
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Was noch schwerer wiegt: selbst die reduzierten Grundrechte der Grundrechtecharta haben laut Vertrag von Lissabon nur „Vertragsrang“, es heißt dort: „Die Charta ist den Reformverträgen gleichrangig“. Diese Verträge und die in ihnen enthaltenen Vorgaben aber gründen sich gerade nicht auf Grundrechte, sind aber dennoch gleichberechtigt. Wenn nun Grundrechte mit den so genannten Grundfreiheiten oder Rechten aus anderen Reformverträgen (Niederlassungsfreiheit, Warenverkehrsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit und Arbeitnehmerfreizügigkeit) kollidieren, was hat dann Vorrang?
Was steht im Vertrag von Lissabon?
Tatsache ist, dass es – im Gegensatz zur sog. „EU Verfassung“ – keine Diskussion über diesen Vertrag gegeben hat. Die EU hat eine konsolidierte Fassung des Vertrages überhaupt erst am 16. April 2008 vorgelegt – und dies zunächst nur in englischer Sprache. Demgegenüber sind die einzige bislang auf deutsch vorgelegte Fassung kaum lesbar, weil sie praktisch nur aus Querverweisen besteht (siehe veröffentlichte Fassung auf http://eur-lex.europa.eu/).
Egal ob Bundestagsabgeordneter, Bundesratsmitglied oder nur interessierter Bürger, lesen kann man den ca. 482 Seiten langen, aus zwei Teilen bestehenden Vertrag nur dank der mühsamen Kleinarbeit des Jura- Studenten M. Walther, der alle Querverweise und Ersetzungen selbst konsolidiert hat.
Entmachtung der nationalen Parlamente:
Schon heute handelt die Bundesregierung auf Europäischer Ebene autonom und ist nicht an Entscheidungen des Parlamentes gebunden. Eines von vielen Beispielen ist das Verhalten der rot/grünen Regierung bei der Verabschiedung der EU Richtlinie zum Patentrecht, bei dem das Parlament mit 100% der Mitglieder in einem interfraktionellen Antrag die Regierung aufgefordert hatte, der von der Kommission vorgelegten Richtlinie nicht zuzustimmen. Dennoch stimmten Ministerin Zypries und Minister Clement auf EU Ebene den entsprechenden Richtlinien zu, die heute komplett in nationales Recht umgesetzt sind und Gesetz geworden sind – gegen den Willen des Parlamentes mit dem Umweg über Europa.
Beispiel: nur durch die private akribische Arbeit eines Jurastudenten wurde aus:
Dokument der EU:
In Unterabsatz 2 Satz 1 werden die Worte „werden sich abstimmen und die übrigen Mitgliedstaaten in vollem Umfang unterrichten.“ ersetzt durch „stimmen sich ab und unterrichten die übrigen Mitgliedstaaten sowie den Hohen Vertreter in vollem Umfang.“.
In Satz 2 wird das Wort „ständige“ gestrichen und werden die Worte „werden sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ... für die Standpunkte ... einsetzen“ ersetzt durch „setzen sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ... für die Standpunkte ... ein“.
Konsolidierte Fassung:
„Die Mitgliedstaaten, die auch Mitglieder des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sind, stimmen sich ab und unterrichten die übrigen Mitgliedstaaten sowie den Hohen Vertreter in vollem Umfang. 2 Die Mitgliedstaaten, die Mitglieder des Sicherheitsrats sind, setzen sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unbeschadet ihrer Verantwortlichkeiten aufgrund der Charta der Vereinten Nationen für die Standpunkte und Interessen der Union ein.“
In der am 23. Mai 2008 vom Bundesrat und zuvor vom Bundestag beschlossenen Vorlage des Lissabon Vertages heißt es zu den Rechten der nationalen Parlamente:
"Sie können innerhalb von acht Wochen gegen beabsichtigte Rechtsakte der EU Einspruch erheben, falls sie meinen, dass diese nationale Zuständigkeiten verletzen. Die Kommission muss dann den Entwurf rechtfertigen. Auch können die nationalen Parlamente vor dem Europäischen Gerichtshof klagen, wenn ihre Rechte verletzt sind.
Diese erweiterten Rechte finden ihren Niederschlag in einer Änderung des Grundgesetzes."
Durch diese Änderung wird aus dem Repräsentanten eines souveränen Volkes nur mehr ein Kontrollgremium mit sehr beschränkten Wirkungsmöglichkeiten. Die Kommission muss auf den Einspruch des nationalen Parlamentes mit nichts anderem Reagieren als mit einer Rechtfertigung des Entwurfs. Auch bei Einspruch eines Parlamentes können Rat und Kommission Richtlinien trotzdem durchsetzen.
Vordemokratische Verfassungsordnung:
Die Verfassungsordnung des Lissabon-Vertrages ist bestenfalls als „vordemokratisch“ einzustufen, denn das Prinzip der Gewaltenteilung ist nicht gewahrt. Das mächtigste Organ des Vertrages ist der neue Europäische Rat in Verbindung mit der Europäischen Kommission.
Der Europäische Rat setzt sich aus den Regierungsmitgliedern der einzelnen nationalen Regierungen zusammen. Besteht also aus Mitgliedern der Exekutive, die (wie oben ausgeführt) nicht durch Beschlüsse der nationalen Parlamente gebunden werden können. Gleichzeitig tritt aber auch das EU-Parlament als gewähltes Parlament nicht an die Stelle, die die nationalen Parlamente nicht mehr ausfüllen.
Der Europäische Rat arbeitet „EU Richtlinien“ aus, also die Richtlinien, die unmittelbar in nationale Gesetze umgesetzt werden müssen, hat damit also direkte legislative Kompetenz. Einige der Richtlinien müssen dem EU Parlament zur Zustimmung vorgelegt werden – das Parlament kann die Richtlinien zwar ablehnen, der Vertrag von Lissabon sieht bei einer solchen Ablehnung aber nur ein „Vermittlungsverfahren“ vor, in dem der Rat die Ablehnung des Parlamentes übergehen kann. Diese ist dann hinfällig, selbst wenn 100% der gewählten Abgeordneten die Richtlinie ablehnen.
Der Ausschaltung der nationalen Parlamente wird angeblich eine Ausweitung der Rechte des Europaparlaments gegenübergestellt – nur so ließe sich die Abschaffung der nationalen Demokratien rechtfertigen. Die Rechte des Europaparlamentes werden tatsächlich etwas vergrößert, doch vor dem Hintergrund, dass das Europaparlament bisher keinerlei Rechte hatte, sind die „neuen“ Rechte aber schwach und unzureichend. Es ist faktisch völlig richtig zu sagen, dass der Reichstag unter Kaiser Willhelm II. mehr und effektivere Rechte hatte, als das Europaparlament heute oder nach den Regeln des Lissabon Vertrages.
Selbst im Bereich des Budgets, dem klassischen Parlamentsrecht, ist das Europaparlament nach wie vor machtlos. Über EU Richtlinien können nationale Regierungen nun die Haushaltsvorbehalte der nationalen Parlamente übergehen, das Europaparlament hat aber keinerlei Möglichkeiten, auf die Gestaltung von Richtlinien oder der nötigen Budgets einzuwirken.
Verfassungsänderungen durch die Exekutive: (Europäischer Rat)
Was noch schwerer wirkt: nach Verabschiedung des „Vertrages von Lissabon“ übernimmt die Exekutive auch die weitere Ausgestaltung der Verfassung, denn durch den Vertrag wird der Exekutive das Recht übertragen auch den Vertrag selbst, also die Verfassung, in eigener Regie, ohne Rechenschaft und Legitimation, weiter zu verändern: Der Vertrag von Lissabon ermächtigt durch Artikel 48, Absatz 6 den Europäischen Rat im „vereinfachten Änderungsverfahren“ zur „Änderung aller oder eines Teils der Bestimmungen ... über die Arbeitsweise der EU“.
Das vereinfachte Änderungsverfahren sieht für das Europaparlament nur noch ein „Anhörungsrecht“ vor (Artikel 48, Absatz 6, Satz 6) – die Beschlüsse bedürfen im Einzelfall auch nur noch der qualifizierten Mehrheit im Rat (also unter den Regierungsvertretern).
Auch hier haben die nationalen Parlamente nur noch in Einzelfällen ein Einspruchsrecht!
Das Europaparlament – fundamentale demokratische Prinzipien nicht gewahrt
Eines der Argumente der Befürworter des Lissabon-Vertrages ist (wie oben angeführt), dass die Kompetenzen des Europäischen Parlaments „massiv“ ausgeweitet werden und somit die EU demokratischer wird. Schaut man sich die Befugnisse des Europaparlamente an, so wird klar, dass die parlamentarische Demokratie, wie sie in Deutschland verstanden wird, wird durch den EU-Vertrag abgeschafft wird, das Europäische Parlament ist kein Parlament im demokratischen Sinne.
– Egalität der Wahl wird nicht mehr gewährleistet. Die Stimme jedes Bürgers muss in gewissen Grenzen, gleiches Gewicht haben. Das trifft auf das Europäische Parlament nicht zu, bis zum tausendfachen unterscheidet sich die Gewichtung der Stimmen. So ist ein Parlamentarier des kleinsten EU Staates von tausendmal weniger EU Bürgern gewählt als ein Parlamentarier des größten EU Staates – und hat im Parlament dennoch ein gleichwertiges volles Stimmrecht.
– Das Europäische Parlament hat kein Initiativrecht, d.h. das Recht einen Gesetzesentwurf (in EU Sprache also der Entwurf einer EU-Richtlinie) einzubringen. Gewaltenteilung ist aber Voraussetzung für eine parlamentarische Demokratie.
– In einer Demokratie soll das Parlament die Regierung kontrollieren. Dazu hat das Europäische Parlament aber nicht die Möglichkeiten.
Europäisches Bürgerbegehren – ein Marketing-Gag
Immer wieder wird darauf hingewiesen, dass der Vertrag von Lissabon die direkte Demokratie stärke, indem er das Instrument eines europäischen Bürgerbegehrens einführe. Ein solches Instrument existiert im Vertrag tatsächlich – anders als noch in der „EU Verfassung“ aber im Vertrag von Lissabon nur noch als „Bürgerinitiative“! Sie ist aber eine mehr als stumpfe Waffe, denn es handelt sich eben nicht um ein Äquivalent zu einer „Volksabstimmung“. Im Vertrag heißt es:
Abgesehen von der extrem hohen Zahl von Unterschriften, die benötigt werden, zeigt der Artikel, das es sich um kein Instrument echter Demokratie handelt. Mit der Formulierung „bei denen es sich um Staatsangehörige einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten handeln muss“ kann zunächst die Abstimmung selbst recht einfach verhindert werden, denn sie ist beliebig dehnbar und auslegbar.
Kommt die Abstimmung selbst zustande und ist erfolgreich, so handelt es sich dennoch nur um einen Vorschlag (!), der keinerlei Verbindlichkeit für die Union oder ihre Organe entfaltet. Es ist nur eine „Aufforderung“. Kennzeichnend für die Verfassungsordnung ist, dass die Bürger nicht ihr Parlament auffordern, sondern die demokratisch nicht legitimierte „Europäische Kommission“.
Hoffen auf das Bundesverfassungsgericht
Wieder einmal ruht die Hoffnung der Bürger auf dem Bundesverfassungsgericht. Je nachdem wie die Entscheidung ausfällt, kann es sein, dass diese Entscheidung eine der letzten des Verfassungsgerichtes ist, denn in Zukunft wird es für viele Gesetze und Verordnungen nicht mehr zuständig sein – ein Klage, z. B. wegen der Verletzung von Grundrechten – ist dann nur noch vor den Europäischen Gerichten auf Basis der
Informationspapier des Landesverbandes Bayern – Deutsche Zentrumspartei -
Artikel 8b aus dem Vertrag von Lissabon:
"...
(4) Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, deren Anzahl mindestens eine Million betragen und bei denen es sich um Staatsangehörige einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten handeln muss, können die Initiative ergreifen und die Europäische Kommission auffordern, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht jener Bürgerinnen und Bürger eines Rechtsakts der Union bedarf, um die Verträge umzusetzen."
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