Freitag

Immerwährende Neutralität? Ist das so wie Strache und Faymann uns das beteuern?

Manche Politiker in Österreich trauen sich noch das Wort "Neutralität" in den Mund zu nehmen. Und dazu noch nach "Schweizer Vorbild". Wenn dem so wäre, dann wäre das doch schön. Doch wenn es zum Ernstfall kommt, werden wir ÖsterreicherInnen genau so mit an die Front müssen und das im Namen der Union. In der Verfassungsklage von Prof. Schachtschneider steht genau warum wir nur "Schein-neutral" sind. Es ist normalerweise die Pflicht des Verfassungsgerichtshof eine Volksabstimmung einzuleiten, da lt. "Art. 44 Absatz 3" in unsere Bundesverfassung massiv eingegriffen wurde!

Unsere politischen Parteien und ihre Vertreter sind wie eh und jeh darauf bedacht uns weiter am schmäh zu führen um ihren Vorteil zu stärken und weiter auszubauen. Seit euch bewusst das wir permanent von unseren Volksvertretern hinters Licht geführt werden. Alle gemeinsam stecken sie unter einer Decke und nur zum Zweck der Polarisierung spielen sie das Spiel der politischen Farben! Unterschiedlicher können Meinungen nicht mehr sein um zu Polarisieren. Die Parteien werden sich öffentlich NIE einig sein, doch hinter verschlossenen Türen fressen sie alle aus dem gleichen Trog - den wir mit Steuergelder füllen.

Vielleicht ist es nur ein kleiner Schritt, doch ist es wie mit jeder Reise; Egal wie lange eine Reise sein mag, sie beginnt mit dem ersten Schritt!

Lasst uns gemeinsam die Reise antreten und die "Forderung an die Bundesregierung" unterzeichnen auf wetog.com | "we together change the world"



Hier ein Auszug der Verfassungsklage von Prof. Dr. jus. K. Albrecht Schachtschneider:
Die ganze Klageschrift gibt es hier zum Download: 3. Verfassungsklage hier downloaden


Die immerwährende Neutralität Österreichs, ausweislich des Bundesverfassungsgesetzes vom 26. Oktober 1955 ein Baugesetz der österreichischen Verfassung, der auch in Art. 9a B-VG die umfassende Landesverteidigung Österreichs bestimmt, die nämlich "insbesondere zu Aufrechterhaltung und Verteidigung der immerwährenden Neutralität" dienen soll, stellt die Mitgliedschaft Österreichs in der Europäischen Union seit dem Beitritt in Frage. Die reiche Diskussion dieses Problems hat bisher nicht zu dessen Lösung geführt.
Ein derart weitreichender und tief gehender Staatenverbund, wie der der Europäischen Union (ein echter Bundesstaat) und (bislang) der Europäischen Gemeinschaft läßt es nicht zu, die Neutralitätsfrage auf sogenannte Kernelemente zu reduzieren, nämlich auf die Teilnahme an Kriegen, Bündnis- und Stützpunktlosigkeit zu reduzieren.

Das widerspricht bereits dem ersten Absatz des Artikel 1 des Neutralitätsgesetzes, wonach Österreich die immerwährende Neutralität "mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln aufrechterhalten und verteidigen" wird. Die in Absatz 2 dieses Artikel genannten, wenn man so will, Kernelemente der Neutralität, sind lediglich besonders schwerwiegende Neutralitätsverstöße. Die Mitgliedschaft in der Europäischen Union, die schon durch die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) auf Kriege ausgerichtet ist, ist sicher keine Maßnahme, welche die Neutralität aufrecht zu erhalten und zu verteidigen geeignet ist, schon gar nicht, seit der Vertrag von Amsterdam die sogenannten PetersbergAufgaben in Art. 17 Abs. 2 verankert hat, nämlich "humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen". Kampfeinsätze bei Krisenbewältigung können nicht anders als Frieden schaffende Maßnahmen Militärmaßnahmen sein, die nicht der Verteidigung dienen und jedenfalls völkerrechtswidrig sind, wenn sie nicht durch die Vereinten Nationen gemäß deren Charta legalisiert sind.

Der Einschränkung des Neutralitätsprinzips auf eine militärische Kernneutralität widerspricht Art. 9 a Abs. 2 B-VG selbst; denn dort heißt es: "Zur umfassenden Landesverteidigung gehören die militärische, die geistige, die zivile und die wirtschaftliche Landesverteidigung". Richtig sieht die Bundesverfassung die Notwendigkeit, alle Kräfte für die Verteidigung des Landes einzusetzen. Demgemäß sind die geistigen, die zivilen und vor allem die wirtschaftlichen Möglichkeiten eines Landes Teil des Neutralitätsprinzips. Vor allem wirtschaftlich ist Österreich gänzlich in die Europäische Union integriert.

Der Vertrag von Lissabon entwickelt die Sicherheits- und Verteidigungsunion deutlich weiter. Zum einen schafft dieser Vertrag, wie im 2. Teil A und zu IV dargelegt, einen Bundesstaat, in den Österreich eingegliedert ist. Dieser Bundesstaat beendet die immerwährende Neutralität Österreichs und ist damit eine Gesamtverfassungsänderung im Sinne des Art. 44 Abs. 3 B-VG und zudem eine Verletzung der unabänderlichen Strukturprinzipien der Verfassung Österreichs. Die auf eine immer engere Vereinigung der Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Mitgliedstaaten ausgerichtete Regelung des Art. 28a (42) EUV läßt eine eigenständige Landesverteidigung, wie sie Österreich in Art. 9 a B-VG vorsieht, schlechterdings nicht mehr zu.

Die Verteidigung, die ausweislich Art. 28a (42) Abs. 2 UAbs. 1 S. 2 "zu einer gemeinsamen Verteidigung" führen soll, sobald der Europäische Rat diese einstimmig beschlossen hat, schließt Österreich nicht aus. Auch Österreich verpflichtet sich durch den Vertrag nach Art. 28a (42) Abs. 3 UAbs. 2 S. 1 EUV, "seine militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern". Diese Verpflichtung wird in Art. 28d (45) EUV, der die Aufgaben der Europäischen Verteidigungsagentur zum Gegenstand hat, näher geregelt. Das ist eine Aufrüstungsverpflichtung im (vermeintlichen) Interesse aller Mitgliedstaaten, die zur gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik genutzt werden soll.

Art. 17 Abs. 1 UAbs. 2 EUV geltender Fassung läßt die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union "den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten" insgesamt unberührt. Diese Regelung nimmt Rücksicht auf die zur Neutralität verpflichteten Mitgliedstaaten, auch Österreich. Das mag der Neutralitätspflicht genügt haben, wenn man diese auf einen Kernbereich reduziert. Die entsprechende Formulierung findet sich jetzt aber nur noch in Absatz 7 S. 2 des Art. 28a (42) EUV und betrifft darum nach der Stellung der Regelung im Text ausschließlich die Bündnispflicht im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates. Abgesehen davon, daß die Europäische Union durch den Vertrag von Lissabon endgültig zum Bundesstaat wird, so daß die sicherheits- und verteidigungspolitische Differenzierung der Mitgliedstaaten fragwürdig ist, bleiben alle anderen Verpflichtungen aus der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik auch für die neutralen Staaten, also auch für Österreich, verbindlich.

Österreich wird durch diesen Vertrag weitestgehend in die Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union integriert und beendet damit (endgültig) die immerwährende Neutralität und damit einen Grundbaustein seiner Verfassung. Wenn der Schritt überhaupt rechtens ist, bedarf er allemal einer Zustimmung des gesamten Bundesvolkes. So verpflichtet sich Österreich durch Art. 28b (43) Abs. 1 EUV auch zu "humanitären Aufgaben und Rettungseinsätzen, Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung, Aufgaben der Konfliktverhütung und der Erhaltung des Friedens sowie Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten". Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann mit diesen Missionen "zur Bekämpfung des Terrorismus beigetragen werden, unter anderem auch durch die Unterstützung für Drittländer bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet". Die Terrorismusbekämpfung gestaltet sich gegebenenfalls zu Angriffskriegen, wie die gegenwärtige Lage in verschiedenen Teilen der Welt erweist.

Durch Art. 23 f. B-VG hat Österreich die Neutralität bereits weitgehend eigeschränkt und die Beschlüsse des Europäischen Rates zur gemeinsamen Verteidigung der Europäischen Union und zu einer Integration der Westeuropäischen Union der Beschlussfassung des Nationalrates und des Bundesrates überantwortet.


Absatz 4 des Art. 23 f. B-VG ermöglicht sogar die Verpflichtung Österreichs zur Entsendung von Einheiten oder einzelnen Personen zu friedenserhaltenden Maßnahmen und Kampfeinsätzen bei der Krisenbewältigung einschließlich friedenschaffender Maßnahmen. Die sicherheits- und verteidigungspolitischen Verpflichtungen, die der Vertrag von Lissabon einführt, gehen über diese bereits zu Lasten der immerwährenden Neutralität in der Bundesverfassung verankerten militärischen Integration Österreichs in der Sicherheits- und Verteidigungspolitik deutlich hinaus, insbesondere die Verpflichtung zur Aufrüstung und die Verpflichtung, den Terrorismus in aller Welt zu bekämpfen, was Angriffskriege im völkerrechtlichen Sinne einschließt.
(Prof. Dr. jus. K. Albrecht Schachtschneider- Verfassungsbeschwerde S 364)

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